Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 19. August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Bayder Solutions LLC, 30 N Gould St Ste N, Sheridan, WY 82801, USA, handelnd unter der Marke Akquisehaus (nachfolgend „Akquisehaus“), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) über die Vermittlung von Personal für die telefonische Neukundenansprache.
(2) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern findet nicht statt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Akquisehaus stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Gegenstand der Leistung
(1) Akquisehaus rekrutiert aus einem bestehenden Bewerberbestand deutschsprachige Fachkräfte für die telefonische Neukundenansprache und stellt sie dem Kunden zur Auswahl vor. Die Leistung umfasst insbesondere:
- Aufnahme des Bedarfs des Kunden
- Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Bewerberbestand
- Vorqualifizierung hinsichtlich Sprachniveau und Vertriebserfahrung, einschließlich einer Hörprobe
- Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten beim Kunden
- Begleitung bis zum Beginn der Tätigkeit
(2) Nicht Gegenstand der Leistung sind die fachliche Ausbildung der vermittelten Personen, die Bereitstellung von Software wie etwa eines Kundenverwaltungssystems, die Erstellung von Gesprächsleitfäden sowie die Beschaffung von Adressdaten. Diese Leistungen kann der Kunde gesondert beauftragen.
(3) Die Auswahlentscheidung trifft ausschließlich der Kunde. Er führt das Vorstellungsgespräch selbst und entscheidet eigenverantwortlich über den Einsatz.
§ 3 Rechtsverhältnis zu den vermittelten Personen
(1) Die vermittelten Personen sind selbstständig tätig. Es entsteht weder zwischen ihnen und Akquisehaus noch zwischen ihnen und dem Kunden ein Arbeitsverhältnis. Akquisehaus betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
(2) Der Kunde erteilt keine Weisungen zu Arbeitszeit und Arbeitsort, die über die Abstimmung der vereinbarten Erreichbarkeitszeiten hinausgehen. Die vermittelte Person organisiert ihre Tätigkeit im Übrigen selbst und stellt ihre Arbeitsmittel einschließlich Hardware und Internetzugang selbst.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Zusammenarbeit in seinem Verantwortungsbereich sozialversicherungs- und steuerrechtlich zulässig ausgestaltet wird. Akquisehaus schuldet keine steuerliche oder arbeitsrechtliche Beratung.
§ 4 Zustandekommen des Vertrags
(1) Die Darstellungen auf dieser Website, insbesondere die Angaben im Bereich „Verfügbare Caller“, stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.
(2) Nach dem Erstgespräch übermittelt Akquisehaus dem Kunden ein Angebot in Textform. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde dieses Angebot annimmt.
(3) Angaben zu Vergütungsvorstellungen, Erfahrung und Leistungswerten der vorgestellten Personen beruhen auf deren eigenen Angaben und auf Erfahrungen aus früheren Einsätzen. Sie sind Anhaltspunkte und keine zugesicherten Eigenschaften.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot. Sie besteht in der Regel aus einem monatlichen Festbetrag je vermittelter Person; alternativ können erfolgsabhängige Modelle vereinbart werden.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich einer etwaig anfallenden Umsatzsteuer. Bei Leistungen an Unternehmen innerhalb der Europäischen Union geht die Steuerschuld nach § 13b Umsatzsteuergesetz auf den Kunden über.
(3) Rechnungen werden monatlich im Voraus gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Gerät der Kunde mit einer Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug, ist Akquisehaus berechtigt, die Leistung nach vorheriger Ankündigung in Textform bis zum Zahlungseingang auszusetzen.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(2) Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform kündigen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Akquisehaus insbesondere vor, wenn der Kunde die vermittelte Person für rechtswidrige Zwecke einsetzt oder gegen § 8 verstößt.
§ 7 Ersatz bei unzureichender Leistung
(1) Erweist sich eine vermittelte Person innerhalb der ersten 30 Tage nach Aufnahme der Tätigkeit als fachlich oder sprachlich ungeeignet, stellt Akquisehaus dem Kunden einmalig kostenfrei Ersatzkandidatinnen oder -kandidaten vor.
(2) Voraussetzung ist, dass der Kunde die Eignungsmängel unverzüglich in Textform anzeigt und nachvollziehbar beschreibt, und dass er seinen Mitwirkungspflichten nach § 8 nachgekommen ist, insbesondere die Einarbeitung in sein Angebot und die Bereitstellung von Kontaktdaten sichergestellt hat.
(3) Der Anspruch richtet sich auf die Vorstellung von Ersatz, nicht auf Rückzahlung bereits gezahlter Vergütung. Eine Erstattung ist ausgeschlossen.
(4) Ein bestimmter Vermittlungserfolg, insbesondere eine Mindestzahl an Terminen, Gesprächen oder Abschlüssen, wird nicht geschuldet. Der Erfolg telefonischer Neukundenansprache hängt maßgeblich von Angebot, Zielgruppe, Datenqualität und Marktumfeld des Kunden ab.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt der vermittelten Person die für die Tätigkeit erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere zu Angebot, Zielgruppe und Ansprechpartnern im eigenen Haus.
(2) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste telefonische Ansprache rechtlich zulässig ist. Er stellt insbesondere sicher, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingehalten werden, dass die verwendeten Kontaktdaten rechtmäßig erhoben wurden und dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Verarbeitung dieser Daten erfüllt sind.
(3) Der Kunde stellt Akquisehaus von Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Verstoß gegen Absatz 2 beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, vorgestellte Kandidatinnen und Kandidaten während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach nicht unter Umgehung von Akquisehaus unmittelbar zu beschäftigen oder zu beauftragen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsvergütungen der betreffenden Person fällig; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 9 Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Geschäftsinformationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für Zwecke der Vertragsdurchführung. Diese Pflicht besteht nach Vertragsende fort. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
§ 10 Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten zur Verarbeitung durch Akquisehaus enthält die Datenschutzerklärung.
(2) Verarbeitet die vermittelte Person im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten, schließt der Kunde mit ihr die dafür erforderlichen Vereinbarungen. Für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von ihm gestellten Kontaktdaten bleibt der Kunde verantwortlich.
§ 11 Haftung
(1) Akquisehaus haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Akquisehaus nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die vom Kunden in den letzten zwölf Monaten gezahlte Vergütung.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Akquisehaus haftet insbesondere nicht für Handlungen der vermittelten Personen gegenüber Dritten, für entgangenen Gewinn oder für ausbleibenden Vertriebserfolg.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.